Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 76 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/76#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/76#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/76#abs-3 (3) (weggefallen)